Reservierung
LEASINGVERTRAG ÜBER ELEKTRISCHE KRAFTFAHRZEUGE
MisterGreen Mobility GmbH
ANLAGE 1 Unsere Reservierung
Nachfolgend „der Leasingnehmer“, „Kunde“ oder gemeinschaftlich auch “die Parteien” genannt -
I.
MisterGreen ist bei der Beschaffung der Leasingfahrzeuge aufgrund der nachstehend dargestellten besonderen Situation der Hersteller und der Produkte auf einem noch neuen und in Entwicklung befindlichen Markt von der sich fortlaufend verändernden Preisgestaltung des Herstellers abhängig.
MisterGreen nutzt ferner zur Unterbreitung seines innovativen Leasingmodells private und institutionelle Refinanzierungsmodelle, deren Umfang je nach Marktsituation schwanken kann.
Vor diesem Hintergrund treffen die Parteien die vorliegende Vereinbarung, die als Anlage 1 Teil des individuellen Leasingvertrages zwischen den Parteien wird.
II.
Der Leasingnehmer ist darüber informiert, dass es sich bei dem Leasingfahrzeug um ein Kraftfahrzeug mit batterie-elektrischem Antrieb handelt. Aktuell werden durch MisterGreen Kraftfahrzeuge verschiedener Hersteller, u.a. auch solcher aktuell volumenmäßig kleiner Serien, verleast. Die Produktions- und Auslieferungsabläufe der Hersteller batterie-elektrisch betriebener Kraftfahrzeuge sind aktuell nicht mit den Abläufen bei der Produktion mit herkömmlichen Antriebsarten ausgerüsteter Kraftfahrzeuge vergleichbar. Es können daher zu jeder Zeit unvorhergesehene Schwankungen, Änderungen und Einschränkungen in der Produktion und Lieferbarkeit der Leasingfahrzeuge sowie bezüglich deren Ausstattung eintreten, auf die MisterGreen keinen Einfluss hat. Diese können zu einer Verlängerung oder Verkürzung der Lieferfrist, einer Änderung der Fahrzeugausstattung und/oder einem Entfall der Lieferbarkeit des Fahrzeugs führen.
Sofern es zu solchen Änderungen und Einschränkungen kommt, gelten diese durch den Kunden als akzeptiert; sie stellen weder einen Vertrags- und/oder Sachmangel noch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft dar und berechtigen den Leasingnehmer nicht zu Schadenersatzansprüchen gegen MisterGreen.
Für den Fall eines Entfalls der Lieferbarkeit und der Stornierung des Leasingvertrages durch MisterGreen aufgrund entfallender Lieferbarkeit des Fahrzeugs gilt die Regelung gemäß folgender Ziffer III.
Etwaige gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.
III.
Die Lieferfrist verschiedener durch MisterGreen angebotener Fahrzeugmodelle variiert aus verschiedenen Gründen, u.a. wegen der nach wie vor noch neuen Technologie und den noch neuen Fahrzeugkonzepten, der Kundennachfrage, der Aufstellung und Lieferfähigkeit der jeweiligen Lieferanten in einem stark expandierenden Markt, aktuell stark. Aus diesem Grund ist der Lieferant des vertragsgegenständlichen Leasingfahrzeugs gegenüber MisterGreen berechtigt, Bestellungen von Fahrzeugen bis zu einem Monat vor Lieferung gegenüber MisterGreen zu stornieren. Hierauf hat MisterGreen keinen Einfluss. Wenn der Lieferant von diesem Recht Gebrauch macht, ist MisterGreen berechtigt, auch den Leasingvertrag mit dem Leasingnehmer zu stornieren.
Etwaige, bereits angefallene Verwaltungs- und Bestellkosten des Leasingnehmers werden nicht erstattet. Eventuell anfallende Stornierungskosten des Fahrzeuglieferanten sind durch den Kunden zu tragen.
IV.
Da sich der Endpreis des Fahrzeugs des Kunden in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Fahrzeugübergabe ändern kann, ist MisterGreen berechtigt, das endgültige vertragliche Entgelt in Form der Leasingrate einschließlich der vertragliche vereinbarten Dienstleistungen erst am Tag der Fahrzeugübergabe an den Leasingnehmer festzulegen. Der Leasingnehmer akzeptiert diesen Vorbehalt. Sofern sich der Leasingpreis aufgrund von Preisänderungen des Lieferanten um mehr als 10% gegenüber dem Leasingpreis bei Vertragsschluß erhöht, steht dem Leasingnehmer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
V.
Ein Recht zum Rücktritt vom Leasingvertrag steht dem Leasingnehmer auch für den Fall zu, dass sich die Versicherungsprämien für das Fahrzeug zwischen Vertragsschluß und Auslieferung an den Leasingnehmer um mehr als 10% erhöhen.
VI.
Die Parteien sind sich einig, dass Änderungen des Leasingpreises auf Grund veränderter Steuersätze keinen Grund für die Auflösung dieses Leasingvertrages darstellen.
VII.
Wie in Ziffer I. Ausgeführt, ist MisterGreen ist bei der Finanzierung seiner Leasingfahrzeuge teilweise auf Fremdfinanzierung angewiesen. Wenn das vertragsgegenständliche Fahrzeug im Hinblick auf nicht zur Verfügung stehende Fremdmittel ausnahmsweise nicht finanziert werden kann, ist MisterGreen berechtigt, den Leasingvertrag vor seiner Durchführung außerordentlich und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Dem Leasingnehmer steht in diesem Fall keinen Anspruch auf eine Entschädigung, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, zu.